8.1.2 Dokumente

8.1.2.1 Auer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Dokumenten mssen die folgenden Dokumente an Bord mitgefhrt werden:

a) das in Unterabschnitt 1.16.1.1 vorgeschriebene Zulassungszeugnis des Schiffes oder das in Unterabschnitt 1.16.1.3 vorgeschriebene vorlufige Zulassungszeugnis des Schiffes und die in Unterabschnitt 1.16.1.4 genannte Anlage;

b) die nach Abschnitt 5.4.1 vorgeschriebenen Befrderungspapiere fr alle als Ladung befrderten gefhrlichen Gter, die sich an Bord befinden, und gegebenenfalls das Container-/ Fahrzeugpackzertifikat (siehe Abschnitt 5.4.2);

c) die in Abschnitt 5.4.3 vorgeschriebenen schriftlichen Weisungen;

d) ein Abdruck des ADN mit der beigefgten Verordnung in der jeweils geltenden Fassung, der auch eine auf elektronischem Wege jeder Zeit lesbare Textfassung sein darf;

e) die in Unterabschnitt 8.1.7.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Isolationswiderstnde der elektrischen Einrichtungen und die nach Unterabschnitt 8.1.7.2 vorgeschriebenen Bescheinigungen ber die Prfung der Anlagen und Gerte und autonomen Schutzsysteme sowie zur bereinstimmung der nach Absatz 8.1.2.2 e) bis h) bzw. 8.1.2.3 Buchstabe r) bis v) geforderten Unterlagen mit den Gegebenheiten an Bord;

f) die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung der Prfung der Feuerlschschluche; 

g) die in Unterabschnitt 8.1.6.1 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Prfung der Feuerlschschluche und die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Prfung der besonderen Ausrstung;

h) eine Kopie des wesentlichen Textes der Sonderregelung(en) gem Kapitel 1.5, wenn die Befrderung auf Grund dieser Sonderregelung(en) erfolgt;

i) den in Unterabschnitt 1.10.1.4 vorgeschriebenen Lichtbildausweis fr jedes Mitglied der Besatzung;

j) (gestrichen);

k) bei Schiffen, die Schlauchleitungen fr das Laden und Lschen und die Abgabe von verflssigtem Erdgas fr den Schiffsbetrieb an Bord haben, die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Prfung und die in besagtem Unterabschnitt vorgeschriebene Dokumentation der berechneten Maximalbeanspruchung.

8.1.2.2 Auer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten mssen an Bord von Trockengterschiffen folgende Dokumente zustzlich an Bord mitgefhrt werden:

a) der in Unterabschnitt 7.1.4.11 vorgeschriebene Stauplan;

b) die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung ber besondere Kenntnisse des ADN;

c) bei Schiffen, die den zustzlichen Bauvorschriften fr Doppelhllenschiffe entsprechen, 
- ein Lecksicherheitsplan;
- die Intaktstabilittsunterlagen sowie alle der Leckrechnung zu Grunde liegenden Intaktstabilittsflle in einer fr den Schiffsfhrer verstndlichen Form;
- die Bescheinigung der anerkannten Klassifikationsgesellschaft (siehe Unterabschnitt 9.1.0.88 oder 9.2.0.88).

d) Die Prfbescheinigungen ber die fest installierten Feuerlscheinrichtungen gem 9.1.0.40.2.9.

e) eine Liste oder ein bersichtsplan der fest installierten Anlagen und Gerte, die mindestens fr den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Gerte die 9.1.0.51 entsprechen;

f) eine Liste oder ein bersichtsplan der fest installierten Anlagen und Gerte, die whrend des Ladens, Lschens, beim Stillliegen und whrend des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone nicht betrieben werden drfen (rot gekennzeichnet gem 9.1.0.52.2);

g) ein Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Gerte zum Einsatz in explosionsgefhrdeten Bereiche eingetragen sind;

h) eine Liste ber die unter Buchstabe g) aufgefhrten Gerte mit folgenden Angaben:
- Anlage/Gert, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Gerteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Gertekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zndschutzart, Prfstelle), bei elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 1 (alternativ Kopie z.B. Konformittserklrung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- Anlage / Gert, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Gerteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Gertekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau einschlielich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zndschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (alternativ Kopie z.B. Konformittserklrung nach Richtlinie 2014/34/EU*)).

Die unter e) bis h) genannten Unterlagen mssen mit dem Sichtvermerk der zustndigen Behrde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt.

8.1.2.3 Auer den nach Unterabschnitt 8.1.2.1 erforderlichen Dokumenten mssen an Bord von Tankschiffen folgende Dokumente zustzlich an Bord mitgefhrt werden:

a) der in Unterabschnitt 7.2.4.11.2 vorgeschriebene Stauplan;

b) die in Unterabschnitt 8.2.1.2 vorgeschriebene Bescheinigung ber besondere Kenntnisse des ADN;

c) bei Schiffen, die den Bedingungen fr die Lecksicherheit (siehe Unterabschnitt 9.3.1.15, 9.3.2.15 oder 9.3.3.15) entsprechen,
- ein Lecksicherheitsplan;
- das Stabilittshandbuch und der Beleg, dass der Ladungsrechner durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft genehmigt wurde;

d) (gestrichen);

e) das in Absatz 9.3.1.8.1, 9.3.2.8.1 oder 9.3.3.8.1 vorgeschriebene und von der anerkannten Klassifikationsgesellschaft erteilte Klassifikationszeugnis;

f) die in Unterabschnitt 8.1.6.3 vorgeschriebenen Bescheinigungen ber die Prfung der Gasspranlagen und der Sauerstoffmessanlage;

g) die in Absatz 1.16.1.2.5 vorgeschriebene Schiffsstoffliste;

h) die in Unterabschnitt 8.1.6.2 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Prfung der Schlauchleitungen fr das Laden und Lschen;

i) die in Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 vorgeschriebene Instruktion fr die Lade- und Lschraten; 

j) die in Abschnitt 8.1.8 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Kontrolle der Pumpenrume;

k) die Heizinstruktion bei der Befrderung von Stoffen mit einem Schmelzpunkt >= 0 C;

l) (gestrichen);

m) die Reiseregistrierung nach Abschnitt 8.1.11;

n) bei der Befrderung von Stoffen in gekhlter Form die in Unterabschnitt 7.2.3.28 geforderte Instruktion;

o) die in Absatz 9.3.1.27.10, 9.3.2.27.10 oder 9.3.3.27.10 vorgeschriebene Bescheinigung ber die Khlanlage;

p) die Prfbescheinigungen ber die fest installierten Feuerlscheinrichtungen gem 9.3.1.40.2.9, 9.3.2.40.2.9 und 9.3.3.40.2.9;

q) bei der Befrderung tiefgekhlt verflssigter Gase und fehlender Kontrolle der Ladungstemperatur gem Absatz 9.3.1.24.1 a) oder 9.3.1.24.1 c) die Berechnung der Haltezeit (7.2.4.16.16, 7.2.4.16.17 und die Dokumentation des Wrmebergangswertes);

r) eine Liste oder ein bersichtsplan der fest installierten Anlagen und Gerte, die mindestens fr den Betrieb in Zone 1 geeignet sind und der Anlagen und Gerte die 9.3.x.51 entsprechen;

s) eine Liste oder ein bersichtsplan der fest installierten Anlagen und Gerte, die whrend des Ladens, Lschens , Entgasens beim Stillliegen oder whrend des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, nicht betrieben werden drfen (rot gekennzeichnet gem Absatz 9.3.1.52.3, 9.3.2.52.3 oder 9.3.3.52.3);

t) ein von einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft genehmigter Plan mit den Grenzen der Zonen, auf dem die in der jeweiligen Zone installierten elektrischen und nicht-elektrischen Anlagen und Gerte zum Einsatz in explosionsgefhrdeten Bereiche sowie die autonomen Schutzsysteme eingetragen sind;

u) eine Liste der unter Buchstabe t) aufgefhrten Anlagen und Gerte sowie der autonomen Schutzsysteme mit folgenden Angaben:
- Anlage/Gert, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Gerteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU*) oder mindestens gleichwertig) einschlielich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zndschutzart, Prfstelle, bei elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 0 und Zone 1 sowie bei nichtelektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 0; (alternativ Kopie der Prfbescheinigung z.B. Konformittserklrung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- Anlage/Gert, Aufstellungsort, Kennzeichnung (Gerteschutzniveau nach IEC 60079-0 oder Kategorie nach Richtlinie 2014/34/EU oder vergleichbares Schutzniveau einschlielich Explosionsgruppe und Temperaturklasse, Zndschutzart, Identifikationsnummer), bei elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 2 sowie bei nicht-elektrischen Gerten zum Einsatz in Zone 1 und Zone 2 (oder Kopie der der Prfbescheinigung z.B. Konformittserklrung nach Richtlinie 2014/34/EU*))
- autonomes Schutzsystem, Einbauort, Kennzeichnung (Explosionsgruppe/Untergruppe);

v) eine Liste oder ein bersichtsplan ber die auerhalb der explosionsgefhrdeten Bereiche fest installierten Anlagen und Gerte, die whrend des Ladens, Lschens, Entgasens beim Stillliegen oder whrend des Aufenthalts in einer oder unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Zone, betrieben werden drfen, soweit sie nicht unter r) und u) fallen.
Die vorstehend in r) bis v) genannten Unterlagen mssen mit dem Sichtvermerk der zustndigen Behrde versehen sein, die das Zulassungszeugnis erteilt hat.

w) die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erluterungen zur Tabelle C, Erluternde Bemerkung zu Spalte (20), Zustzliche Anforderung/Bemerkung 12, Buchstaben p) und q) geforderten Bescheinigungen, wenn zutreffend;

x) die nach Unterabschnitt 3.2.3.1, Erluterungen zur Tabelle C, Erluternde Bemerkung zu Spalte (20), Zustzliche Anforderung/Bemerkung 33, Buchstaben i), n) und o) geforderten Bescheinigungen, wenn zutreffend.

8.1.2.4 Die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 mssen vor dem Beladen dem Schiffsfhrer bergeben werden. Sie sind im Steuerhaus so aufzubewahren, dass sie leicht auffindbar sind.

Die Befrderungspapiere mssen an Bord von Trockengterschiffen vor dem Beladen und an Bord von Tankschiffen direkt nach dem Beladen und bevor die Fahrt beginnt dem Schiffsfhrer bergeben werden.

8.1.2.5 (bleibt offen)

8.1.2.6 Fr Trockengter-Schubleichter, die keine gefhrlichen Gter befrdern, ist das Mitfhren des  ulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI in gleichen Schriftzeichen durch folgende Angaben ergnzt wird:

Nr. des Zulassungszeugnisses: ...
Ausgestellt durch: ...
Gltig bis: ...

Das Zulassungszeugnis und die Anlage gem Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Falle beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die bereinstimmung der auf der Tafel vermerkten Angaben mit denjenigen des Zulassungszeugnisses muss durch eine zustndige Behrde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

8.1.2.7 Fr Trockengter- oder Tankschubleichter, die gefhrliche Gter befrdern, ist das Mitfhren des Zulassungszeugnisses nicht erforderlich, sofern die Tafel nach CEVNI durch eine zweite Metalloder Kunststofftafel mit einer fotooptischen Kopie des gesamten Zulassungszeugnisses ergnzt wird. Eine fotooptische Kopie der Anlage gem Absatz 1.16.1.4 ist nicht erforderlich. 

Das Zulassungszeugnis und die Anlage gem Absatz 1.16.1.4 sind in diesem Fall beim Eigner des Schubleichters aufzubewahren.

Die bereinstimmung der Kopie auf der Tafel mit dem Zulassungszeugnis muss durch eine zustndige Behrde festgestellt und deren Zeichen auf der Tafel eingeschlagen werden.

8.1.2.8 Alle Dokumente sind in einer Sprache mitzufhren, die der Schiffsfhrer lesen und verstehen kann.  Wenn diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Franzsisch ist, mssen alle Dokumente mit Ausnahme des Abdrucks des ADN und der beigefgten Verordnung sowie jener, fr die in dieser Verordnung eine besondere Sprachenregelung besteht, auerdem in Deutsch, Englisch oder Franzsisch mitgefhrt werden, wenn die Vereinbarungen zwischen den von der Befrderung berhrten Staaten nichts anderes vorschreiben.

8.1.2.9 Die Unterabschnitte 8.1.2.1 b), 8.1.2.1 g), 8.1.2.4 und 8.1.2.5 gelten nicht fr Bilgenentlungsboote und Bunkerboote. Der Unterabschnitt 8.1.2.1.c) gilt nicht fr Bilgenentlungsboote.

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*) Amtsblatt der Europischen Union Nr. L 96 vom 29. Mrz 2014, S. 309